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Ab 01.12.2016 wird die Mietpreisbremse für Niedersachsen in Kraft treten.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Niedersachsen wird ab 01.12.2016 die Mietpreisbremse eingeführt:
- Braunschweig
- Buchholz in der Nordheide
- Buxtehude
- Göttingen
- Hannover
- Langenhagen
- Leer
- Lüneburg
- Oldenburg
- Osnabrück
- Vechta
- Wolfsburg
- alle 7 ostfriesischen Inselgemeinden (Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog, Wangerooge)
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Ab 01.01.2016 ist die Mietpreisbremse für Brandenburg in Kraft getreten.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Brandenburg wird ab 01.01.2016 die Mietpreisbremse eingeführt:
- Ahrensfelde
- Bernau
- Birkenwerder
- Blankenfelde-Mahlow
- Dallgow-Döberitz
- Eichwalde
- Erkner
- Falkensee
- Glienicke/Nordbahn
- Großbeeren
- Hennigsdorf
- Hohen Neuendorf
- Hoppegarten
- Kleinmachnow
- Königs Wusterhausen
- Mühlenbecker Land
- Neuenhagen
- Nuthetal
- Oranienburg
- Panketal
- Petershagen/Eggersdorf
- Potsdam
- Rangsdorf
- Schönefeld
- Schöneiche
- Schulzendorf
- Teltow
- Velten
- Werneuchen
- Wildau
- Zeuthen
Ab 01.12.2015 ist die Mietpreisbremse für Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.
In diesen Städten und Gemeinden in Schleswig-Holstein ist ab 01.12.2015 die Mietpreisbremse eingeführt worden:
- Landeshauptstadt Kiel
- Norderstedt
- Barsbüttel
- Glinde
- Halstenbek
- Wentorf bei Hamburg
- Sylt
- Hörnum
- Kampen
- List
- Wenningstedt-Braderup
- Wyk auf Föhr